Die bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine gelten automatisch bis 4. März 2026 fort.
Das bedeutet, dass alle Personen, die am 1. Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind,
keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen.

Es ist keine Vorsprache bei der Ausländerbehörde notwendig und es werden darüber auch keine Bescheinigungen ausgestellt.

Die Information finden Sie auch hier.