Unterkunft & Heizung

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe übernommen.

Welche Unterkunft wird bezahlt?

Wohnen zur Miete
Wir achten darauf, dass die Mietkosten und die Größe Ihrer Unterkunft bestimmte Richtwerte nicht überschreiten.

Wohnen im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Auch für Wohneigentum gilt: Die Kosten der Unterkunft und die damit verbundenen Belastungen müssen angemessen sein. Die Regelungen zur Karenzzeit gelten auch bei Wohneigentum.

Wichtiger Hinweis bei Umzügen:
Im Falle eines Umzuges gilt die Karenzzeit grundsätzlich weiter. Eine Übernahme der neuen Unterkunftskosten setzt jedoch die vorherige Zustimmung des Jobcenters voraus.

Kontakt Jobcenter
Leistungsangelegenheiten

Bayreuth
0921 88 77 50

Pegnitz
09241 975 70

Was sind die Vorgaben für die Wohnung?

Gemeindebereich Pegnitz

Im Gemeindebereich der Stadt Pegnitz gelten ab 01.01.2023 folgende Kosten für Miete und die kalten Betriebskosten (ohne Heizkosten) als angemessen:

Anzahl der Personen in der Wohnung angemessene Bruttokaltmiete*
1 392 Euro
2 474 Euro
3 564 Euro
4 659 Euro
5 752 Euro
6 842 Euro
7 932 Euro
8 1.022 Euro
9 1.112 Euro
10 1.202 Euro

Landkreis (ausgenommen Gemeindebereich Pegnitz)

Im übrigen Landkreisgebiet gelten ab 01.01.2023 folgende Kosten für Miete und die kalten Betriebskosten (ohne Heizkosten) als angemessen:

Anzahl der Personen in der Wohnung angemessene Bruttokaltmiete*
1 347 Euro
2 420 Euro
3 501 Euro
4 584 Euro
5 667 Euro
6 746 Euro
7 825 Euro
8 904 Euro
9 983 Euro
10 1.062 Euro

Heizkosten:
Die angemessenen Heizkosten werden in Abhängigkeit der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und der Gebäudefläche des Hauses, in dem die Wohnung liegt, individuell ermittelt.

*Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete (Mietzins ohne Aufwendungen für die Neben- und Heizkosten) und allen kalten Nebenkosten, die vom Vermieter zulässigerweise auf den Mieter umgelegt werden dürfen (§ 556 BGB i. V. m. § 2 Betriebskostenverordnung – BetrKV).

Was geschieht bei zu hohen Unterkunftskosten?

Ergibt die Einzelfallprüfung, dass die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind, erhalten Sie hierüber eine Mitteilung und werden aufgefordert, die Kosten durch Untervermietung, Umzug oder auf andere Weise zu senken.

Falls Umstände vorliegen, die bisher von uns nicht berücksichtigt wurden, z.B. schwere Krankheit oder Behinderung, sollten Sie uns dies umgehend mitteilen.

In der Regel werden die tatsächlichen Kosten für eine Übergangszeit von bis zu 6 Monaten weiterhin in voller Höhe als Bedarf anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist können die tatsächlichen Kosten nur dann weiterhin voll berücksichtigt werden, wenn es Ihnen trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, diese zu senken. Die intensiven Bemühungen müssen durch Sie nachgewiesen werden.